Holzhausener Baugeräte mbH, Zuckelhausener Ring 1, 04288 Leipzig, Telefon: +49 34297 49218, Email: info@hbg-leipzig.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Reparaturleistungen Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge über Reparaturleistungen . Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform . Leistungsbedingungen 1.1 Auftragsauflegung und Fehlerangaben Bei der Auftragserteilung soll sich der Auftragnehmer nach Fehlern bzw. deren Auswirkungen erkundigen . Der Kunde soll darüber Auskunft geben . Soweit technisch möglich , wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt , andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen . Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden , so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Reparatur einzuholen . 1.2 Kosten für nicht ausgeführte Aufträge Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist , wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt , wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann , weil : der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind 1.3 Kostenvoranschlag Verlangt ein Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt ,so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungsstand zurückversetzt werden , wenn dieses technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist . 1.4 Gewährleistung 1.4.1 Nach erfolgter Reparatur und bei Übergabe an den Kunden erfolgt eine Einweisungbzw. Funktionsprobe des reparierten Gegenstandes . 1.4.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe des reparierten Gegenstandes an den Kunden . Die Gewährleistung bezieht sich nur tatsächlich durchgeführte Reparaturen und das eingebaute Material . 1.4.3 Für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entfallen , soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist . Der Kunde ist hierüber vor Durchführung der Reparatur zu informieren . Auf seinen Wunsch hin ist die Reparatur in der Werkstatt auszuführen . 1.4.4 Für die in der Werkstatt ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet , wenn der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich rügt . 1.4.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht , wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers , dass der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt habe , widerlegt . 1.5 Aufbewahrung 1.5.1 Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Abholscheines . 1.5.2 Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt , so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld verlangen . 1.6 Lieferung Wünscht ein Kunde die Anlieferung des reparierten Gegenstandes an einen bestimmten Ort , so ist für den Umfang und die Lieferfristen die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgebend . Nebenabreden oder Änderungen , die den Lieferumfang betreffen , müssen vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden . Schutzmaßnahmen für die vom Auftragnehmer zu liefernden reparierten Gegenstände , die auf Grund einschlägiger Vorschriften oder technischer Notwendigkeiten erforderlich sind , hat der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr zu errichten . Dies gilt auch , wenn eine Einweisung oder Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer erfolgte . 1.7 Gefahrenübergang und Annahme von Lieferungen Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung einer Lieferung geht spätestens mit ihrer Absendung auf den Kunden über . Dies gilt auch für Teillieferungen . Auf Wunsch des Kunden schließt der Auftragnehmer zu Lasten des Kunden eine Transportversicherung ab . Angelieferte Gegenstände sind unbeschadet der Rechte aus den Gewährleistungsbestimmungen bei Anlieferung entgegenzunehmen , ansonsten gerät der Kunde in Annahmeverzug . Der Auftragnehmer hat das Recht auf eine Entschädigung bei Annahmeverzug , mindestens in Höhe der tatsächlichen Frachtkosten und Einlagerungskosten sowie bei Sonderreparaturen und speziell nach Kundenwunsch gefertigten Teilen mindestens in Höhe der Beschaffungskosten und Kosten für die Weiterverwendung . 1.8 Lieferfristen Unsere Lieferfristen sind vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen ohne Verbindlichkeit . Wird eine bestimmte Lieferfrist schriftlich vereinbart , so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung . Die Lieferfrist gilt als eingehalten , wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Auftragnehmers verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist . Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ereignissen ( Ausfall von Zulieferern , Arbeitskämpfen , Unruhen , Krieg , höhere Gewalt ) . 1.9 Pfandrecht des Auftragnehmers 1.9.1 Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Kunden , die bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind . 1.9.2 Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung , entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang . Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden . Der Auftragnehmer ist berechtigt , den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern , etwaiger Mehrpreis ist dem Kunden zu erstatten . 1.10 Schadenersatz Soweit zulässig , ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz , gleich aus welchen Rechtsgrund , begrenzt auf den Rechnungswert seiner an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Reparaturleistungen . Dies gilt nicht , soweit der Auftragnehmer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet . 1.11 Höhere Gewalt Falle höherer Gewalt als solche gelten die Umstände und Vorschriften , die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung . Überschreiten die sich daraus ergebenen Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen , so sind beide Vertragspartner berechtigt , hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten . Sonstige Ansprüche bestehen nicht . 2. Zahlungsbedingungen 2.1 Preise gelten stets ab Betriebsbesitz des Auftragsnehmers . Kosten für Transport , Verpackung oder Versicherung werden je nach besonderer Vereinbarung berechnet . 2.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar . Für Teilzahlungskäufe gelten besondere Vereinbarungen . 2.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen , letztere nur bei besonderer Vereinbarung . 2.4 Zahlungen gelten erst dann als geleistet , wenn der Auftragnehmer verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann . Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten , so hat dieser dem Auftragnehmer den Verzugsschaden , mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes , zu ersetzen . 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt Leipzig als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart . Allgemeine Geschäftsbedingungen / Kaufvertrag 1.Allgemeines : Die Lieferungen , Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen .Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen , wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden . Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen .Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam , wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt . 2.Angebot und Vertragsabschluß Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich . Im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten behält sich der Verkäufer vor , die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen .Mangels besonderer Vereinbarungen gelten unsere Preise ab Werk , einschließlich Verladung , jedoch ausschließlich Verpackung . Der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz ist in den Preisen nicht enthalten . Er wird zusätzlich erhoben . Für Kleinstbestellungen mit einem Nettoauftragswertes unter 1000,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 25,00 Euro berechnet .Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers . Das gleiche gilt für Ergänzungen , Abänderungen oder Nebenreden. Zeichnungen , Abbildungen , Maße , Gewichte oder sonstige Leistungen sind nur verbindlich , wenn dies ausdrücklich vereinbart wird . Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt , mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben , die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgeben . 3. Preise und Zahlungen Soweit nichts anderes angegeben ist , hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden . Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer . Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet . Unsere Rechnungen sind frei unserer Zahlstelle innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar . Die Inanspruchnahme von Skonto ist nur möglich , wenn keine überfälligen Forderungen mehr bestehen . Wechselschecks oder sonstige Zahlungsversprechen sowie Forderungsabtretungen gelten als Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift auf einem unserer Konten . Kosten , die mit der Zahlung verbunden sind(Diskontspesen u.a.)gehen zu Lasten des Käufers . Aufrechnen kann der Besteller nur unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen . Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung länger als einen Monat in Rückstand , berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem geltenden Diskontsatz . Außerdem sind wir berechtigt , andere Forderungen gegenüber dem Besteller für fällig zu erklären oder von den Verträgen mit Ihm zurückzutreten sowie für noch zu liefernde Ware nach unserem Ermessen , Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen . Mängelrügen des Bestellers begründen keine Zahlungsrückbehaltung . 4. Liefer – und Leistungszeit Unsere Lieferfristenangaben sind vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen ohne Verbindlichkeiten . Wird eine bestimmte Lieferfrist vereinbart , so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung , jedoch nicht vor Eingang etwaiger vom Besteller zu beschaffender Unterlagen (Genehmigungen , Freigabeerklärungen usw.) Liefer –und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen , die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik , Aussperrung , behördliche Anordnung usw. auch wenn sie beim Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten . Sie berechtigen den Verkäufer , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten . Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt . 5. Gefahrenübergang Die Gefahr des Untergangs oder die Verschlechterung einer Leistung geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über . Das gilt auch für Teillieferungen . Auf Wunsch des Bestellers schließt der Lieferer zu Lasten des Bestellers eine Transportversicherung ab . Angelieferte Gegenstände sind unbeschadet der Rechte aus den Gewährleistungsbestimmungen - bei Andienung entgegenzunehmen , ansonsten gerät der Besteller in Annahmeverzug . Der Lieferer hat das Recht auf eine Entschädigung bei Annahmeverzug , mindestens in der Höhe der tatsächlichen Frachtkosten , bei Sondermaschinen und speziell nach Bestellerwunsch gefertigten Teilen mindestens in Höhe der Entwicklungskosten und Kosten für die Weiterverwendung . 6. Gewährleistungsbestimmungen Für Mängel der Lieferung oder das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften halten wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüchen wie folgt : Wir liefern Ersatz oder bessern wahlweise nach unserem Ermessen alle diejenigen Teile aus , die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 3 Monaten ) seit Inbetriebnahme bzw. Tag der Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart , schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt . Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden .Im Austausch zurückgenommene Teile werden unser Eigentum . Verzögert sich der Versand , die Aufstellung und Inbetriebnahme ohne unser Verschulden , so erlischt unsere Haftung spätestens 9 Monate nach Gefahrenübergang . Für wesentliche Zulieferteile beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche , die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen . Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden , die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind : ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung , fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte , natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung , ungeeignete Betriebsmittel , Verwendung von Nicht-Originalersatzteilen , uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen , chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse . Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen vornehmen zu können , muss uns der Besteller die Erforderlichen Zeit und Gelegenheit geben , sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit . Stellt sich die Beanstandung als berechtigt dar , so tragen wir die Materialkosten des Ersatzstückes ab unserem Werk oder Auslieferungslagers . In jedem Fall haften wir nur begrenzt auf die Höhe des Auftragwertes . Für Mängel der Lieferung oder das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt : Wir liefern Ersatz oder bessern wahlweise nach unserem Ermessen alle diejenigen Teile aus , die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 3Monaten) seit Inbetriebnahme bzw. Datum der Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart , schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung ) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen . Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden . Im Austausch zurückgenommene Teile werden unser Eigentum . Verzögert sich der Versand , die Aufstellung und Inbetriebnahme ohne unser Verschulden , so erlischt unsere Haftung spätestens 9 Monate nach Gefahrenübergang . Für wesentliche Zulieferteile beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche , die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen . Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden , die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind : Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung , fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte , natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung , ungeeignete Betriebsmittel , Verwendung von Nicht Originalersatzteilen , uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen , chemisch , elektrochemische oder elektrische Einflüsse . Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen vornehmen zu können , muss uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben , sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit . Stellt sich die Beanstandung als berechtigt heraus , so tragen wir die Materialkosten des Ersatzstückes ab unserem Werk oder Auslieferungslager . In jeden Fall haften wir nur begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes . Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate.Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand . Im übrigen sind Ansprüche des Bestellers auf Wandlung , Minderung , Kündigung oder Schadenersatzansprüchen irgendwelcher Art , insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Werk selbst anhaftenden Schadens oder auf Ersatz entgangenen Gewinns in jedem Fall ausgeschlossen . 7. Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen , weder dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt , die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird , soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt . Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller , jedoch ohne Verpflichtung für ihn . Erlischt das (Mit)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung , so wird bereits jetzt vereinbart , dass (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht . Der Käufer bewahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich . Ware , an der dem Verkäufer (Mit)Eigentum zusteht , wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet .Der Käufer ist berechtigt , die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern , so lange er nicht im Verzug ist . Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig . Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung , unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab . Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich , die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen . Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden , wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt . Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen .Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers , insbesondere Zahlungsverzug , ist der Verkäufer berechtigt , die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe des Käufers gegen Dritte zu verlangen . In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag . 8. Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs– bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen , soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt .Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung , allerdings nur insoweit , als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird . Es sei denn , die Haftung beruht auf Zusicherung , die dem Käufer gegen das Risiko bei solchen Schäden absichern soll . Jede Haftung wird auf den , bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt . 9. Anwendbares Recht – Gerichtstand – Teilnichtigkeit Für die Geschäftsbedingungen und den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland . Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches , juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist , ist Leipzig ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten . Sollte eine Bestimmung an diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden , so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt .
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Reparaturleistungen Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge über Reparaturleistungen . Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform . Leistungsbedingungen 1.1 Auftragsauflegung und Fehlerangaben Bei der Auftragserteilung soll sich der Auftragnehmer nach Fehlern bzw. deren Auswirkungen erkundigen . Der Kunde soll darüber Auskunft geben . Soweit technisch möglich , wird dem Kunden bei Auftragserteilung der vermutliche Reparaturpreis genannt , andernfalls kann der Kunde eine Kostengrenze setzen . Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden , so ist das Einverständnis des Kunden für die weitere Durchführung der Reparatur einzuholen . 1.2 Kosten für nicht ausgeführte Aufträge Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist , wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt , wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann , weil : der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde die Empfangsbedingungen nicht einwandfrei gegeben sind 1.3 Kostenvoranschlag Verlangt ein Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt ,so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungsstand zurückversetzt werden , wenn dieses technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist . 1.4 Gewährleistung 1.4.1 Nach erfolgter Reparatur und bei Übergabe an den Kunden erfolgt eine Einweisungbzw. Funktionsprobe des reparierten Gegenstandes . 1.4.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe des reparierten Gegenstandes an den Kunden . Die Gewährleistung bezieht sich nur tatsächlich durchgeführte Reparaturen und das eingebaute Material . 1.4.3 Für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entfallen , soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist . Der Kunde ist hierüber vor Durchführung der Reparatur zu informieren . Auf seinen Wunsch hin ist die Reparatur in der Werkstatt auszuführen . 1.4.4 Für die in der Werkstatt ausgeführten Reparaturen wird Gewähr nur geleistet , wenn der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich rügt . 1.4.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht , wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers , dass der Eingriff in das Gerät den Mangel herbeigeführt habe , widerlegt . 1.5 Aufbewahrung 1.5.1 Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Abholscheines . 1.5.2 Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt , so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld verlangen . 1.6 Lieferung Wünscht ein Kunde die Anlieferung des reparierten Gegenstandes an einen bestimmten Ort , so ist für den Umfang und die Lieferfristen die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Rechnung maßgebend . Nebenabreden oder Änderungen , die den Lieferumfang betreffen , müssen vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden . Schutzmaßnahmen für die vom Auftragnehmer zu liefernden reparierten Gegenstände , die auf Grund einschlägiger Vorschriften oder technischer Notwendigkeiten erforderlich sind , hat der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr zu errichten . Dies gilt auch , wenn eine Einweisung oder Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer erfolgte . 1.7 Gefahrenübergang und Annahme von Lieferungen Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung einer Lieferung geht spätestens mit ihrer Absendung auf den Kunden über . Dies gilt auch für Teillieferungen . Auf Wunsch des Kunden schließt der Auftragnehmer zu Lasten des Kunden eine Transportversicherung ab . Angelieferte Gegenstände sind unbeschadet der Rechte aus den Gewährleistungsbestimmungen bei Anlieferung entgegenzunehmen , ansonsten gerät der Kunde in Annahmeverzug . Der Auftragnehmer hat das Recht auf eine Entschädigung bei Annahmeverzug , mindestens in Höhe der tatsächlichen Frachtkosten und Einlagerungskosten sowie bei Sonderreparaturen und speziell nach Kundenwunsch gefertigten Teilen mindestens in Höhe der Beschaffungskosten und Kosten für die Weiterverwendung . 1.8 Lieferfristen Unsere Lieferfristen sind vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen ohne Verbindlichkeit . Wird eine bestimmte Lieferfrist schriftlich vereinbart , so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung . Die Lieferfrist gilt als eingehalten , wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Auftragnehmers verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist . Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ereignissen ( Ausfall von Zulieferern , Arbeitskämpfen , Unruhen , Krieg , höhere Gewalt ) . 1.9 Pfandrecht des Auftragnehmers 1.9.1 Der Auftragnehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Kunden , die bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind . 1.9.2 Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung , entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang . Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden . Der Auftragnehmer ist berechtigt , den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern , etwaiger Mehrpreis ist dem Kunden zu erstatten . 1.10 Schadenersatz Soweit zulässig , ist die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz , gleich aus welchen Rechtsgrund , begrenzt auf den Rechnungswert seiner an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Reparaturleistungen . Dies gilt nicht , soweit der Auftragnehmer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet . 1.11 Höhere Gewalt Falle höherer Gewalt als solche gelten die Umstände und Vorschriften , die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung . Überschreiten die sich daraus ergebenen Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen , so sind beide Vertragspartner berechtigt , hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten . Sonstige Ansprüche bestehen nicht . 2. Zahlungsbedingungen 2.1 Preise gelten stets ab Betriebsbesitz des Auftragsnehmers . Kosten für Transport , Verpackung oder Versicherung werden je nach besonderer Vereinbarung berechnet . 2.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar . Für Teilzahlungskäufe gelten besondere Vereinbarungen . 2.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen , letztere nur bei besonderer Vereinbarung . 2.4 Zahlungen gelten erst dann als geleistet , wenn der Auftragnehmer verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann . Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten , so hat dieser dem Auftragnehmer den Verzugsschaden , mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes , zu ersetzen . 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt Leipzig als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart . Allgemeine Geschäftsbedingungen / Kaufvertrag 1.Allgemeines : Die Lieferungen , Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen .Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen , wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden . Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen .Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam , wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt . 2.Angebot und Vertragsabschluß Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich . Im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten behält sich der Verkäufer vor , die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen .Mangels besonderer Vereinbarungen gelten unsere Preise ab Werk , einschließlich Verladung , jedoch ausschließlich Verpackung . Der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz ist in den Preisen nicht enthalten . Er wird zusätzlich erhoben . Für Kleinstbestellungen mit einem Nettoauftragswertes unter 1000,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 25,00 Euro berechnet .Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers . Das gleiche gilt für Ergänzungen , Abänderungen oder Nebenreden. Zeichnungen , Abbildungen , Maße , Gewichte oder sonstige Leistungen sind nur verbindlich , wenn dies ausdrücklich vereinbart wird . Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt , mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben , die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgeben . 3. Preise und Zahlungen Soweit nichts anderes angegeben ist , hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden . Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer . Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet . Unsere Rechnungen sind frei unserer Zahlstelle innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar . Die Inanspruchnahme von Skonto ist nur möglich , wenn keine überfälligen Forderungen mehr bestehen . Wechselschecks oder sonstige Zahlungsversprechen sowie Forderungsabtretungen gelten als Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift auf einem unserer Konten . Kosten , die mit der Zahlung verbunden sind(Diskontspesen u.a.)gehen zu Lasten des Käufers . Aufrechnen kann der Besteller nur unbestrittene bzw. rechtskräftige Forderungen . Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung länger als einen Monat in Rückstand , berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem geltenden Diskontsatz . Außerdem sind wir berechtigt , andere Forderungen gegenüber dem Besteller für fällig zu erklären oder von den Verträgen mit Ihm zurückzutreten sowie für noch zu liefernde Ware nach unserem Ermessen , Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen . Mängelrügen des Bestellers begründen keine Zahlungsrückbehaltung . 4. Liefer – und Leistungszeit Unsere Lieferfristenangaben sind vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen ohne Verbindlichkeiten . Wird eine bestimmte Lieferfrist vereinbart , so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung , jedoch nicht vor Eingang etwaiger vom Besteller zu beschaffender Unterlagen (Genehmigungen , Freigabeerklärungen usw.) Liefer –und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen , die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik , Aussperrung , behördliche Anordnung usw. auch wenn sie beim Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten . Sie berechtigen den Verkäufer , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten . Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt . 5. Gefahrenübergang Die Gefahr des Untergangs oder die Verschlechterung einer Leistung geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über . Das gilt auch für Teillieferungen . Auf Wunsch des Bestellers schließt der Lieferer zu Lasten des Bestellers eine Transportversicherung ab . Angelieferte Gegenstände sind unbeschadet der Rechte aus den Gewährleistungsbestimmungen - bei Andienung entgegenzunehmen , ansonsten gerät der Besteller in Annahmeverzug . Der Lieferer hat das Recht auf eine Entschädigung bei Annahmeverzug , mindestens in der Höhe der tatsächlichen Frachtkosten , bei Sondermaschinen und speziell nach Bestellerwunsch gefertigten Teilen mindestens in Höhe der Entwicklungskosten und Kosten für die Weiterverwendung . 6. Gewährleistungsbestimmungen Für Mängel der Lieferung oder das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften halten wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüchen wie folgt : Wir liefern Ersatz oder bessern wahlweise nach unserem Ermessen alle diejenigen Teile aus , die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 3 Monaten ) seit Inbetriebnahme bzw. Tag der Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart , schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt . Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden .Im Austausch zurückgenommene Teile werden unser Eigentum . Verzögert sich der Versand , die Aufstellung und Inbetriebnahme ohne unser Verschulden , so erlischt unsere Haftung spätestens 9 Monate nach Gefahrenübergang . Für wesentliche Zulieferteile beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche , die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen . Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden , die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind : ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung , fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte , natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung , ungeeignete Betriebsmittel , Verwendung von Nicht-Originalersatzteilen , uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen , chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse . Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen vornehmen zu können , muss uns der Besteller die Erforderlichen Zeit und Gelegenheit geben , sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit . Stellt sich die Beanstandung als berechtigt dar , so tragen wir die Materialkosten des Ersatzstückes ab unserem Werk oder Auslieferungslagers . In jedem Fall haften wir nur begrenzt auf die Höhe des Auftragwertes . Für Mängel der Lieferung oder das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt : Wir liefern Ersatz oder bessern wahlweise nach unserem Ermessen alle diejenigen Teile aus , die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieben innerhalb von 3Monaten) seit Inbetriebnahme bzw. Datum der Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart , schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung ) als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen . Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden . Im Austausch zurückgenommene Teile werden unser Eigentum . Verzögert sich der Versand , die Aufstellung und Inbetriebnahme ohne unser Verschulden , so erlischt unsere Haftung spätestens 9 Monate nach Gefahrenübergang . Für wesentliche Zulieferteile beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche , die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen . Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden , die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind : Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung , fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte , natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung , ungeeignete Betriebsmittel , Verwendung von Nicht Originalersatzteilen , uns unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen , chemisch , elektrochemische oder elektrische Einflüsse . Um die uns nach billigem Ermessen als notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen vornehmen zu können , muss uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben , sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit . Stellt sich die Beanstandung als berechtigt heraus , so tragen wir die Materialkosten des Ersatzstückes ab unserem Werk oder Auslieferungslager . In jeden Fall haften wir nur begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes . Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate.Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand . Im übrigen sind Ansprüche des Bestellers auf Wandlung , Minderung , Kündigung oder Schadenersatzansprüchen irgendwelcher Art , insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Werk selbst anhaftenden Schadens oder auf Ersatz entgangenen Gewinns in jedem Fall ausgeschlossen . 7. Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen , weder dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt , die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird , soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt . Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller , jedoch ohne Verpflichtung für ihn . Erlischt das (Mit)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung , so wird bereits jetzt vereinbart , dass (Mit)-Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht . Der Käufer bewahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich . Ware , an der dem Verkäufer (Mit)Eigentum zusteht , wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet .Der Käufer ist berechtigt , die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern , so lange er nicht im Verzug ist . Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig . Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung , unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab . Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich , die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen . Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden , wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt . Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen .Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers , insbesondere Zahlungsverzug , ist der Verkäufer berechtigt , die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe des Käufers gegen Dritte zu verlangen . In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag . 8. Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs– bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen , soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt .Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung , allerdings nur insoweit , als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird . Es sei denn , die Haftung beruht auf Zusicherung , die dem Käufer gegen das Risiko bei solchen Schäden absichern soll . Jede Haftung wird auf den , bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt . 9. Anwendbares Recht – Gerichtstand – Teilnichtigkeit Für die Geschäftsbedingungen und den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland . Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches , juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist , ist Leipzig ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten . Sollte eine Bestimmung an diesen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden , so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt .
Holzhausener Baugeräte mbH Zuckelhausener Ring 1, 04288 Leipzig Telefon: +49 34297 49218 Email: info@hbg-leipzig.de
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